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§1 Gegenstand des Vertrages
- Gegenstand des Vertrages ist die Überlassung von Software des Anbieters zur Nutzung über ein Datennetz sowie damit verbundene weitere Leistungen.
- Der Anbieter stellt dem Kunden für die Laufzeit dieses Vertrages die Software der Firma Furtmeier Hard- und Software per Übertragung über das Internet entgeltlich zur Nutzung zur Verfügung.
- Der Funktionsumfang der Software ergibt sich aus dem gem. § 2 Abs. 4 dieses Vertrages mit zu liefernden Benutzerhandbuch.
§2 Pflichten des Anbieters
- Der Anbieter verpflichtet sich, dem Kunden die vertragsgegenständliche Software nach Maßgabe des nachfolgenden § 3 zur Nutzung über ein Datennetz zugänglich zu machen und zu erhalten. Zu diesem Zwecke speichert der Anbieter die Software auf einem Server, der über das gem. § 1 Absatz 2 dieses Vertrages gewählte Datennetz für den Kunden erreichbar ist.
- Der Anbieter verpflichtet sich nach Maßgabe des nachfolgenden § 4 zur ständigen Pflege der Software und der Datennetzverbindung.
- Darüber hinaus verpflichtet sich der Anbieter für den Fall, dass er neuere Versionen der Software entwickelt, die alte Version nach Maßgabe des nachfolgenden § 5 dieses Vertrages unverzüglich durch die neue Version zu ersetzen.
- Der Anbieter verpflichtet sich, dem Kunden das Benutzerhandbuch in jeweils aktueller Form online zur Verfügung zu stellen.
- Der Anbieter verpflichtet sich des weiteren zur
- Speicherung von Daten des Kunden (Data-Hosting) nach Maßgabe des nachfolgenden § 6;
§3 Nutzung der Software
- Der Anbieter räumt dem Kunden die zur Nutzung der vertragsgegenständlichen Leistungen gemäß § 2 dieses Vertrages notwendigen einfachen Nutzungsrechte an der Software ein.
- Soweit der Anbieter dem Kunden fremde, d.h. von Dritten erstellte Software zur Nutzung überlässt, sind die dem Kunden eingeräumten Nutzungsrechte dem Umfang nach auf die Nutzungsrechte beschränkt, welcher der Dritte dem Anbieter eingeräumt hat. In diesem Falle ist der Anbieter verpflichtet, dem Kunden den Umfang der ihm von dem Dritten eingeräumten Nutzungsrechte offenzulegen.
- Der Anbieter ist verpflichtet, alle technischen Vorkehrungen zu treffen, die notwendig sind, um ein Verfügbarkeitslevel von mindestens 99 vom Hundert zu gewährleisten.
§4 Pflege der Software und der Datennetzverbindung
- Der Anbieter überwacht laufend die Funktionstüchtigkeit der Software und beseitigt unverzüglich sämtliche Softwarefehler.
- Ob ein Fehler vorliegt, richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Ein Fehler liegt insbesondere vor, wenn die Software die in der Leistungsbeschreibung angegebenen Funktionen nicht erfüllt, falsche Ergebnisse liefert, den Lauf unkontrolliert abbricht oder in anderer Weise nicht funktionsgerecht arbeitet, so dass die Nutzung der Software unmöglich oder eingeschränkt ist.
- Der Anbieter überwacht laufend die Funktionstüchtigkeit der Datennetzverbindung zwischen dem Kunden und dem Server, auf dem die vertragsgegenständliche Software gespeichert ist, unter Berücksichtigung des gemäß § 3 Absatz 3 dieses Vertrages vereinbarten Verfügbarkeitslevels und teilt dem Kunden etwaige Funktionsstörungen unverzüglich mit. Soweit Funktionsstörungen auf Störungen aus dem Bereich des Anbieters beruhen, verpflichtet sich der Anbieter zu deren sofortiger Behebung.
§5 Aktueller Stand der Technik; Aktualisierung der Software; fremde Software
- Die dem Kunden gem. § 1 Abs. 2 dieses Vertrages zur Verfügung zu stellende Software hat dem aktuellen Stand der Technik zu entsprechen.
- Ändern sich rechtliche Vorschriften oder Normen, technische oder wissenschaftliche Erkenntnisse, die für die Funktionstüchtigkeit der vertragsgegenständlichen Software im Hinblick auf die Zwecke, die Kunden der Software typischerweise bei deren Nutzung verfolgen, von nicht ganz unerheblicher Bedeutung sind, so nimmt der Anbieter entsprechende Anpassungen der Software unverzüglich vor, sobald die Änderungen dem Anbieter bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt bekannt werden müssten. Die Auswahl der Art der Anpassung der vertragsgegenständlichen Software obliegt dem Anbieter.
- Sobald der Anbieter die vertragsgegenständliche Software durch neue oder verbesserte Funktionen oder andere Leistungsmerkmale ändert bzw. ergänzt, verpflichtet sich der Anbieter, die vertragsgegenständliche Software durch die geänderte bzw. ergänzte Software innerhalb von 2 Wochen nach Erstellung zu ersetzen. Dies gilt allerdings nur und erst dann, wenn die Testphase für die Änderungen und Ergänzungen abgeschlossen ist und der Anbieter die Software in der geänderten bzw. ergänzten Fassung am Markt anbietet.
- Anpassungen, Änderungen und Ergänzungen der Software lassen die Verpflichtungen des Anbieter gemäß §3 Abs. 3 dieses Vertrages unberührt.
- Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn es sich um von Dritten erstellte Software handelt. In diesem Fall ist der Anbieter jedoch verpflichtet, die vertragsgegenständliche Software durch eine geänderte bzw. ergänzte Software unverzüglich zu ersetzen, sobald der Dritte dem Anbieter die geänderte bzw. ergänzte Software überlassen hat.
§6 Daten-Hosting
- Sofern der Anbieter zum Daten-Hosting verpflichtet ist, ist der Kunde berechtigt, von dem Anbieter jederzeit den Nachweis einer vertragsgemäßen und ausreichenden Datensicherung zu verlangen. Der Kunde bleibt in jedem Fall Alleinberechtigter an den Daten und kann daher vom Anbieter jederzeit, insbesondere nach Kündigung des Vertrages, die Herausgabe einzelner oder sämtlicher Daten verlangen, ohne dass ein Zurückbehaltungsrecht des Anbieters besteht. Die Herausgabe der Daten erfolgt durch Übergabe von Datenträgern oder durch Übersendung über ein Datennetz. Der Kunde hat keinen Anspruch darauf, auch die zur Verwendung der Daten geeignete Software zu erhalten.
- Der Anbieter ist verpflichtet, geeignete Vorkehrungen gegen Datenverlust bei Computerabsturz und zur Verhinderung unbefugten Zugriffs Dritter auf diese Daten zu treffen. Zu diesem Zweck wird der Anbieter regelmäßige Backups vornehmen sowie Firewalls o.ä. Installieren. Zugangsdaten (Benutzernamen und Kennwörter), die dem geschützten Datenzugriff durch den Kunden dienen, dürfen unbefugten Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Mitarbeiter des Anbieters dürfen nur dann Kenntnis von den Zugangsdaten oder Zugriff auf von dem Kunden gespeicherte Daten erhalten, wenn dies zur Durchführung dieses Vertrages zwingend notwendig ist.
- Der Kunde ist berechtigt, von dem Anbieter jederzeit den Nachweis der vertragsgemäßen und angemessenen Datensicherung zu verlangen.
§7 Kundendienst
Der Anbieter wird Fragen des Kunden zur Anwendung der vertragsgegenständlichen Software unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Tagen nach Eingang der jeweiligen Frage bei dem Anbieter beantworten, wobei im Zweifel das Kommunikationsmittel eingesetzt wird, das der Kunde verwendet hat.
§8 Unterbrechung oder Beeinträchtigung der Erreichbarkeit
Anpassungen, Änderungen und Ergänzungen der Software (§ 5 dieses Vertrages) sowie Maßnahmen, die der Feststellung und Behebung von Funktionsstörungen dienen (§ 4 dieses Vertrages), dürfen nur dann zu einer vorübergehenden Unterbrechung oder Beeinträchtigung der Erreichbarkeit führen, wenn dies aus technischen Gründen zwingend notwendig ist, wobei Unterbrechungen oder Beeinträchtigungen der Erreichbarkeit auf maximal vier Stunden im Monat zu beschränken sind, und zwar ausschließlich Freitags in der Zeit von 16 bis 20 Uhr.
§9 Vergütung; Abrechnung; Zahlungsmodalität
- Die Parteien vereinbaren folgende Vergütungsmodalität für die vertragsgegenständlichen Leistungen:
monatliche Pauschalvergütung nach Maßgabe des nachfolgenden Absatzes 2. - Der Kunde verpflichtet sich, an den Anbieter eine monatliche Pauschalvergütung zu zahlen. Die Pauschalvergütung umfasst die Leistungen des Anbieters gemäß den §§ 1 bis 7 dieses Vertrages. Für Mehraufwendungen, die über die gemäß §§ 1 bis 7 dieses Vertrages vom Anbieter geschuldeten Leistungen hinaus gehen, vereinbaren die Parteien eine Stundenvergütung von 100 EUR zzgl. Mehrwertsteuer.
- Der Anbieter wird dem Kunden die vertraglich geschuldete Vergütung monatlich in Rechnung stellen. Die Rechnung ist innerhalb von zehn Werktagen zur Zahlung fällig.
- Während der Zeit der Unterbrechung oder Beeinträchtigung der Erreichbarkeit gemäß § 8 dieses Vertrages besteht keine Pflicht des Kunden zur Vergütung, sofern die Unterbrechung oder Beeinträchtigung der Erreichbarkeit mehr als vier Stunden beträgt.
- Der Anbieter ist berechtigt, die Vergütung für die von ihm angebotenen Leistungen nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) erstmalig sechs Monate nach Abschluss dieses Vertrages zu erhöhen. Zu weiteren Erhöhungen der Vergütung gemäß § 315 BGB ist der Anbieter berechtigt, wenn die letzte Preiserhöhung mindestens sechs Monate zurückliegt.
§10 Obhutspflichten
Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die Software sowie das Benutzerhandbuch durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Zu diesem Zwecke wird der Kunde, soweit erforderlich, seine Mitarbeiter auf die Einhaltung des Urheberrechts hinweisen. Insbesondere wird der Kunde seine Mitarbeiter auffordern, keine unberechtigten Vervielfältigungen der Software oder des Benutzerhandbuchs anzufertigen.
§11 Nutzung durch Dritte; Verbot der Weitervermietung
Der Kunde ist nicht berechtigt, die vertragsgegenständliche Software Dritten zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. Eine Weitervermietung der vertragsgegenständlichen Software wird dem Kunden somit ausdrücklich nicht gestattet.
Der Kunde verpflichtet sich, seine etwaigen Vertragsbeziehungen zu Dritten derart auszugestalten, dass eine unentgeltliche Nutzung der vertragsgegenständlichen Software ausgeschlossen ist.
§12 Vervielfältigungs- und Urheberrechte
- Der Kunde darf die vertragsgegenständliche Software vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung der Software notwendig ist. Zur notwendigen Vervielfältigung zählt das Laden der Software in den Arbeitsspeicher, nicht jedoch die auch nur vorübergehende Installation oder das Speichern der Software auf Datenträgern (Festplatten o.ä.) der von dem Kunden eingesetzten Hardware.
- Weitergehende Vervielfältigungen, zu denen auch der Ausdruck des Programmcodes sowie das Fotokopieren des Benutzerhandbuchs zählen, darf der Kunde nicht anfertigen. Die Befugnis des Kunden zur Vervielfältigung des Programmcodes unter den Voraussetzungen des § 69e Abs. 1 UrhG bleibt unberührt.
§13 Umarbeitung der Software
- Der Kunde darf keine Änderungen an der Software vornehmen. Dies gilt nicht für Änderungen, die für die Beseitigung von Fehlern notwendig sind, sofern der Anbieter sich mit der Behebung des Fehlers in Verzug befindet, die Fehlerbeseitigung ablehnt oder - insbesondere wegen der Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens - zur Fehlerbeseitigung außerstande ist.
- Die Dekompilierung der überlassenen Software ist unzulässig. Ausgenommen hiervon sind Vervielfältigungen des Codes oder Übersetzungen der Codeform, die unerlässlich sind, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit der überlassenen Software oder mit anderen Computerprogrammen zu erhalten, sofern die in § 69e Abs. 1 Nr. 1-3 Urhebergesetz angegebenen Voraussetzungen erfüllt sind.
§14 Gewährleistung
- Der Anbieter ist verpflichtet, Mängel an der vertragsgegenständlichen Software unverzüglich zu beheben. Bei der Mängelbehebung hat der Anbieter darauf zu achten, dass keine Unterbrechung der Verbindung zwischen dem Server des Anbieters und dem Kunden eintritt.
- Für die Gewährleistung gelten im übrigen die Bestimmungen über den Mietvertrag gemäß den §§ 535 ff. BGB. Der verschuldensunabhängige Schadensersatzanspruch gemäß § 536a, 1. Alt. BGB ist ausgeschlossen.
- Auf die übrigen Verpflichtungen des Anbieters gemäß den § 3 bis 7 dieses Vertrages finden die gewährleistungsrechtlichen Bestimmungen des Dienstvertragsrechts (§§ 611 ff. BGB) Anwendung.
- Der Anbieter haftet nicht für die Funktionsfähigkeit der Telefonleitungen zu seinem Server, bei Stromausfällen und bei Ausfällen von Servern, die nicht in seinem Einflussbereich stehen.
- Der Anbieter ist für die Inhalte, die der Partner gemäß § 6 dieses Vertrages bereitstellt, nicht verantwortlich. Insbesondere ist der Anbieter nicht verpflichtet, die Inhalte auf mögliche Rechtsverstöße zu überprüfen. Sollten Dritte den Anbieter wegen möglicher Rechtsverstöße in Anspruch nehmen, die aus den Inhalten der Internet- Präsentation resultieren, verpflichtet sich der Partner, den Anbieter von jeglicher Haftung freizustellen und dem Anbieter die Kosten zu ersetzen, die diesem wegen der möglichen Rechtsverletzung entstehen.
- Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) sowie bei Personenschäden und nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes. Im übrigen ist die vorvertragliche, vertragliche und außervertragliche Haftung des Anbieters auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, wobei die Haftungsbegrenzung auch im Falle des Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen des Anbieters gilt.
§15 Datenschutz
Die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen - insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), des Teledienstedatenschutzgesetzes (TDDSG) und der Telekommunikations-Datenschutzverordnung (TDSV) - sind dem Anbieter bekannt. Der Anbieter wird die gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes in ihrer jeweils geltenden Fassung einhalten.
§16 Geheimhaltung
- Der Anbieter verpflichtet sich, über alle ihm im Rahmen der Vorbereitung, Durchführung und Erfüllung dieses Vertrages zur Kenntnis gelangten vertraulichen Vorgänge, insbesondere Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Kunden strengstes Stillschweigen zu bewahren und diese weder weiterzugeben noch auf sonstige Art zu verwerten. Dies gilt gegenüber jeglichen unbefugten Dritten, d. h. auch gegenüber unbefugten Mitarbeitern sowohl des Anbieter als auch des Kunden, sofern die Weitergabe von Informationen nicht zur ordnungsgemäßen Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Anbieters erforderlich ist. In Zweifelsfällen ist der Anbieter verpflichtet, den Kunden vor einer solchen Weitergabe um Zustimmung zu bitten.
- Der Anbieter verpflichtet sich, mit allen von ihm im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und Erfüllung dieses Vertrages eingesetzten Mitarbeitern eine mit vorstehendem Absatz 1 inhaltsgleiche Regelung zu vereinbaren.
§17 Vertragslaufzeit und Kündigung
- Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Parteien durch Erklärung in Textform (§ 126 b BGB) gekündigt werden, und zwar mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende.
- Das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) bleibt unberührt.
- Ein wichtiger Grund zur Kündigung dieses Vertrages liegt für den Anbieter insbesondere dann vor, wenn
- der Kunde seine Verpflichtungen gemäß §§ 11 bis 14 dieses Vertrages nachhaltig verletzt;
- der Kunde trotz Mahnung und Fristsetzung seiner Verpflichtung zur Zahlung Vergütung gemäß § 9 dieses Vertrages nicht nachkommt.
§18 Schlussbestimmungen
- Auf den vorliegenden Vertrag ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar.
- Sofern der Kunde Vollkaufmann ist, wird für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag ergeben, die Stadt Augsburg als Gerichtsstand vereinbart.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder die Wirksamkeit durch einen später eintretenden Umstand verlieren, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen unberührt.
Copyright:
HÄRTING Rechtsanwälte, Chausseestraße 13, 10115 Berlin , Tel. (030) 28 30 57 40
Furtmeier Hard- und Software, Neuteile 8, 86682 Genderkingen